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Kabinettsentwurf zum Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG)

Von Markus Borchelt (Berlin)

[02.03.2003] - Der Gesetzentwurf wurde am 26.02.2003 vom Kabinett verabschiedet und wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zur weiteren Beratung übermittelt. Den Kabinettsentwurf als PDF finden Sie bei der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. (KGRP) - mitsamt einer detaillierten Zusammenfassung der Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 30.01.2003.

Zu § 17b KHG i.V.m. § 6 KHEntgG: Für aus dem Fallpauschalensystem "ausgeklammerte" (d.h. befristet ausgenommene) Bereiche bzw. spezialisierte Einrichtungen, die mit dem DRG-System noch nicht sachgerecht vergütet werden können, wird im Kabinettsentwurf klar gestellt, dass für 2005 und 2006 krankenhausindividuelle Engelte zu vereinbaren sind, während für "prinzipiell erfasste" Leistungen in den budgetneutralen Jahren 2003 und 2004 Entgelte ausschließlich nach Katalog abgerechnet werden - auch dann, wenn diese Entgelte noch keine sachgerechte Vergütung darstellen, da in den budgetneutralen Jahren die Fallpauschalen "grundsätzlich lediglich Abschlagszahlungen" sind und deshalb "Ungenauigkeiten bei der Höhe ... hingenommen werden" können.

Nach wie vor bestimmen entweder die Selbstverwaltungspartner oder das BMGS im Rahmen einer Konfliktlösung durch Rechtsverordnung (sog. Ersatzvornahme), ob und welche Bereiche bzw. spezialisierten Einrichtungen vom Fallpauschalensystem befristet auszunehmen sind (ohne nähere Erläuterung der Kriterien oder der Vorgehensweise). Ausgenommene "besondere Einrichtungen" verhandeln - wie die aus dem DRG-Fallpauschalensystem ausgenommenen psychiatrischen Krankenhäuser - weiterhin nach den Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (vgl. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c). Hierzu heißt es in der Einzelbegründung:

Nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen noch nicht sachgerecht mit dem DRG-Vergütungssystem vergütet werden können, zeitlich befristet aus dem System ausgenommen werden (...). Für diese Einrichtungen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden (...). Im Hinblick auf die Zielsetzung, ein möglichst durchgängiges pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG), müssen ökonomische Fehlanreize vermieden werden. Es wird deshalb bestimmt, dass für die ausgenommenen Einrichtungen weiterhin die Vergütungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden sind. Für diese Einrichtungen gelten deshalb insbesondere die Vorgaben zur Budgetbegrenzung nach § 6 BPflV weiter. Ebenso werden anstelle der verbesserten Mehrerlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz die entsprechenden Regelungen der Bundespflegesatzverordnung angewendet. Eine solche Vorgabe ist erforderlich, weil krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG ab dem Jahr 2005 weder einer Budgetbegrenzung noch den Mehrerlösausgleichen unterliegen. Ausgenommene Einrichtungen würden somit besser gestellt als die Krankenhäuser, die den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegen.

Aus der vorgenommenen Spezifizierung zum § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (vgl. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a des FPÄndG-Entwurfs) würde folgen, dass es im Jahr 2004 keine allgemeine Öffnungsklausel für die Geriatrie gibt (formal "erfasst" werden geriatrische Fälle, also entfällt Nr. 1; sollten sie als "nicht sachgerecht vergütet" angesehen werden, würde dies den in Nr. 2 beschriebenen Tatbestand erfüllen - mit Wirkung für 2005/06). Nur "besondere Einrichtungen" werden in der Öffnungsklausel ohne eine Differenzierung nach budgetneutraler Phase und Konvergenzphase aufgeführt, und können damit vermutlich prinzipiell "wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur" (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) zeitlich befristet ausgenommen werden. Inwieweit diese Definition auf geriatrische Fachkliniken ("Solitäre") zutrifft, obliegt zunächst wohl einer Feststellung durch die Selbstverwaltungspartner bzw. bei Nichteinigung dann einer Konfliktlösung durch Rechtsverordnung.

Bei Umsetzung des FPÄndG gemäß Kabinettsentwurf ergibt sich daraus, dass geriatrische Leistungen als solche 2004 nicht vom Fallpauschalensystem ausgenommen werden können, sondern grundsätzlich nach Fallpauschalenkatalog abzurechnen sind, da sie rein formal von diesem "erfasst" werden.

Ein etwaig resultierendes "Defizit" kann gelassen "hingenommen" werden, da es nur "rein formal" besteht, weil sich das tatsächliche Budget nicht verändert (budgetneutrales Jahr) und weil für 2005 (da dann die neue Öffnungsklausel "greifen" kann) ohnehin krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren wären -- es sei denn, die Selbstverwaltungspartner (oder das BMGS) kommen 2004 nicht zu der Feststellung, dass die Leistungen der Geriatrie "nicht sachgerecht vergütet" seien.

Erinnert sei hier an den Projektbericht zur Erstkalkulation, momentan lautet das Ergebnis der Detailanalysen zur Geriatrie: "eine Unterfinanzierung kann nicht abgeleitet werden". Da die Art der "Feststellung" im Jahr 2004 hinsichtlich einer sachgerechten Abbildung der Geriatrie nicht sicher vorhersehbar ist, wird jedes Krankenhausmanagement mit "defizitär" erscheinender Geriatrie wohl recht starke Nerven brauchen, um nicht doch vorsorglich für 2005 bereits gegen zu steuern: Wer 2004 eine DRG-technisch "defizitär" erscheinende Geriatrie betreibt, kann, wenn er nicht mutwillig mittels Reduktion der Leistung "gegensteuert", nur darauf hoffen, dass entweder

  1. die Öffnungsklausel für 2005 tatsächlich greift (abhängig von der Feststellung der SV oder des BMGS), oder
  2. das System noch rechtzeitig für 2005 sachgerecht angepasst wird (abhängig von der Kalkulationsgrundlage des InEK und den eingebrachten Anpassungsvorschlägen).

Das Problem ist, dass eine einzelne Einrichtung hinsichtlich (i) und (ii) kaum mehr aktiv tun kann, als die eigenen Kostendaten der allgemeinen Kalkulation zur Verfügung zu stellen.

Fazit zum Kabinettsentwurf: Die Geriatrie wird 2004 prinzipiell "im System" sein und nach Katalog "abrechnen". Je sachgerechter sie darin bereits abgebildet sein wird, desto wahrscheinlicher bleiben die vorhandenen Versorgungsstrukturen intakt und desto sicherer wird die Planungsgrundlage für 2005 sein. "Sachgerechtigkeit" hängt dabei für 2004 zunächst "nur" an einer Vergütungsrelevanz geriatrischer Leistungen (insb. hinsichtlich des OPS 8-550). Es sollte möglich sein und muss versucht werden, eben diese Relevanz noch für 2004 zu etablieren



AOK-Bundesverband zum FPÄndG und zur Kalkulation der Gesamtjahresdaten 2002

Das Gesetzgebungsverfahren zum FPÄndG wird lt. AOK-Bundesverband bis 20.06.03 andauern. Die Anmeldefrist zur Beteiligung an der Kalkulation für 2004 (Kostendaten aus 2002) wurde lt. AOK-BV bis zum 31.03.03 verlängert (s.d.).

Pressemitteilung des BMGS zur Weiterentwicklung des Fallpauschalenkatalogs

Das BMGS gibt in einer Pressemitteilung vom 26.02.03 bekannt, dass "für das Jahr 2004 (...) erstmals ein Katalog erstellt wird, der weitgehend an die deutsche Versorgungssituation angepasst ist" (im Gegensatz zum Katalog für 2003, der "auf der Grundlage seines australischen Vorbilds kalkuliert wurde"). - Mit deutlichen Modifikationen des Katalogs muss also gerechnet werden.

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